1. Geltung
Diese AGB gelten für alle vertraglichen Beziehungen mit unseren Kunden, Abweichungen von Ihnen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber widersprechen wir hiermit ausdrücklich.


2. Angebote und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer. Ändern sich nach einem erteiltem Auftrag die Kostenfaktoren unvorhersehbar, dann sind wir bei Kaufleuten sofort, bei Nichtkaufleuten bei Lieferung später als 4 Monate nach Auftragerteilung berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Wurde aufgrund eines Zeitabschlusses (z.B. Jahresauftrag) oder einer von uns genannten Menge ein Mengennachlass vereinbart und beendet der Auftraggeber die Zusammenarbeit ohne unsere Zustimmung vorzeitig oder übergibt uns die genannte Menge nicht zur Bearbeitung, dann sind wir zur Nachberechnung des gewährten Preisnachlasses berechtigt. Wir sind berechtigt uns erteilte Aufträge bei Dritten ausführen zu lassen.


3. Zahlung
Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart, sofort in bar zu leisten. Wenn der Auftraggeber das Zahlungsziel überschreitet, werden sofort alle Rechnungen zur Zahlung fällig. Für Mahngebühren und Zinsen werden ab Rechnungsdatum 1% je angefangenen Kalendermonat berechnet d.h. einschließlich des Monats der Rechnungsstellung und des Monats, in dem die Zahlung erfolgt. Zahlungseingänge verbuchen wir der Reihe nach mit unseren Rechnungen. Hinweise, wonach eine Zahlung für eine bestimmte Rechnung geleistet wird, sind für uns unverbindlich. Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht anerkannt sind, kann der Auftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass über die Gegenforderung rechtskräftig zu Gunsten des Auftraggebers entschieden worden ist. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht.


4. Verpackung
Die Verpackung ist für den Transport mit unseren geschlossenen Fahrzeugen ausreichend, wobei wir in der Regel das uns bei der Anlieferung, vor allem bei sperrigen Gütern, übergebene Verpackungsmaterial wiederverwenden, sie ist nicht geeignet für den Transport auf offenen Fahrzeugen, per Spedition oder für die Lagerung im Freien. Aufgrund eines uns speziell zu erteilenden Auftrags, werden wir Material, das auf offenen Fahrzeugen oder durch Spedition transportiert wird, gegen Berechnung entsprechend verpacken. Wir übernehmen keine Gewähr für sperrige Teile z.B: Kantteile, die uns ohne geeignete Transportgestelle übergeben werden. Die Transportgestelle müssen zum Laden und Umsetzen mit Kran und Gabelstapler geeignet sein und uns für den innerbetrieblichen Transport und den Versand zur Verfügung stehen. Für Schäden, die durch Einwirkung von Verpackungsmaterial oder Schutzfolien auf die von uns bearbeiteten Oberflächen entstehen, übernehmen wir keine Gewährleistung.


5. Versand
Versand- und Transportkosten für spezielle Lieferung durch uns oder Dritte, werden nach Aufwand berechnet. Wenn vereinbart war, dass wir das Material kostenlos transportieren und der Auftraggeber das Material transportiert oder transportieren lässt, werden von uns keine Transportkosten erstattet. Das Risiko für Transporte, die wir oder Dritte ausführen, liegt in jedem Fall beim Auftraggeber. Für Transporte werden wir von Fall zu Fall eine Transportversicherung abschließen.


6. Gewährleistung
Wir garantieren eine einwandfreie Bearbeitung der uns übergebenen Aluminium-Teile nach Din 17611 für die farbige Pulverbeschichtung nach den Güte- und Prüfbestimmungen des VFF. Für andere Oberflächenveredlungen (wie z.B. Verzinkung) wird Gewähr nur übernommen, wenn die Teile rost- und zunderfrei sind und aus für die vorgesehene Bearbeitung geeigneten Material bestehen. Fette (z.B. Korrisionsschutz oder Bearbeitungshilfsmittel) müssen in einer alkalischen Abkochfettung restlos entfernbar sein. Forderungen des Bestellers, die ganz oder teilweise im Widerspruch zu der Norm oder den Bestimmungen stehen, entbinden uns von allem daraus eventuell entstehenden Folgen. Ist eine von uns gelieferte Ware oder Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, haben wir das Recht zur Nachbesserung. Wir werden innerhalb einer angemessen Frist den vertragsmäßigen Zustand herstellen. Wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist, beschränkt sich unsere Haftung auf unseren Rechnungsbetrag für diese von uns gelieferte Ware oder Leistung. Nichtkaufleuten gegenüber haften wir darüber hinaus für grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche, insbesondere von Schadenersatz und Ersatz auf Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist ferner, daß die von uns bearbeiteten Gegenstände vom Besteller fachlich einwandfrei bearbeitet und behandelt und pflegerisch gereinigt werden, was er im Zweifelsfall zu beweisen hat. ind. Wir haften nicht für chemische Zersetzung, Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit infolge unseres Bearbeitungsprozesses, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unserseits zurückzuführen sind. Bei allen Nachbesserungen, Um- und Nacharbeiten gehören Entlacken und Entzinken zum Bearbeitungsprozess. Wir haften nicht für bei uns lagerndes Material, es ist z.B. nicht gegen Diebstahl, Feuer und andere Ereignisse versichert.


7. Mängelrügen
Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände unverzüglich auf die von ihm geforderten Eigenschaften vor der Verarbeitung bzw. Auslieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach Warenannahme, nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen sind ausgeschlossen, wenn der Besteller es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung). Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.


8. Rücktritt
Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Vorkasse zu fordern wenn: 
a) der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem oder einem vorausgegangen Auftrag trotz Mahnung nicht oder nur teilweise erfüllt hat.


9. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diese Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis sind die für den Sitz des Betriebes zuständigen Gerichte. Sollte von dem vorstehenden etwas unwirksam oder nichtig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Ausführungen nicht.
 



Weitere Geschäftsbedingungen und Hinweise


Transport
Kosten für LKW-Sonderfahrten: LKW = bis 16 to Ladegewicht 1,20 Euro/km. Zuzüglich Stundensatz für Fahr- und Ladezeiten außerhalb des Werkes. Bei allen Sonderfahrten beginnt und endet die Fahrt im Werk. Ladezeiten im Werk bleiben unberücksichtigt, d. h. sie werden nicht erfasst und nicht berechnet.


Stundensatz
für zusätzliche Arbeiter: 39,50 Euro/Stunde.


Schutzfolie
Entfernen von unbeschädigter oder verschweißter Schutzfolie: nach Aufwand.


Mindestauftragsumme
Verzinkung: 50,- Euro, Pulverbeschichtung: 150,- Euro


Zuschläge
Arbeiten die wir zusätzlich ausführen, werden nach Aufwand
berechnet, z. B.
- Bohren von Löchern für die Materialbefestigung oder zum Ein- und Auslaufen von Flüssigkeiten während der chemischen Bearbeitung
- Entfernen von Klebebändern, Klebstoffresten, Folie usw.
- Erfassen von Material für die Inventur
- Reinigen von verschmutzt angeliefertem Material
- Mehraufwand wegen fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Bearbeitungspapiere 
Schwere, sperrige, gekantete oder gebogene Teile erhalten einen Preis, der von uns ermittelt wird. Bei sperrigen Teilen, die uns ohne geeignete Transportgestelle übergeben werden, wird für die Verpackung wenigstens 5 % vom Rechnungsbetrag berechnet.


Bei Beachtung dieser Hinweise ist die Voraussetzung für einwandfreie Oberflächen.
An das dekorative Aussehen der bearbeiteten Oberflächen können Forderungen nur gestellt werden, wenn die Teile, Konstruktionen und Schweißnähte aus der gleichen Legierung bestehen und uns korrosions- und zunderfrei, ohne chemische und mechanische Oberflächenfehler und frei von Siliconen übergeben werden. Klebstoffe, Dichtmassen, Dichtprofile, Metallverbindungen und ähnliches müssen auf die beim Bearbeitungsvorgang auftretenden chemischen und thermischen (Pulverlackierung 220 °C) Belastungen abgestimmt sein. Für die farbige Kunststoffbeschichtung sind chromatierfähige Aluminium-Legierungen nach DIN 1725 und geeignete Gusslegierungen zu verwenden. Für Bleche sind die Technischen Lieferbedingungen nach DIN 1475, für Strangpressprofile DIN 1748 und für Präzisionsprofile DIN 17615 maßgebend. Bei Konstruktionen ist zu beachten, dass die Pulverbeschichtung eine sehr dicke Kantenabdeckung hat. Der farbige Pulverlack wird elektrostatisch aufgetragen und anschließend ca. 15 Minuten bei einer Temperatur von ca. 220 °C eingebrannt. Die uns zur Bearbeitung übergebenen Bleche, Kantenteile, Profile o.ä. sollten eine Mindestdicke von 2,5 mm haben, für die Formstabilität dünnerer Teile übernehmen wir keine Gewähr. Konstruktionen mit Hohlkammerprofilen müssen im oberen und unteren Teil und die einzelnen Konstruktionsteile untereinander, ausreichend große Löcher für das Ein- und Auslaufen von Flüssigkeiten haben, Nacharbeiten, die durch das Auslaufen oder Verdampfen von Flüssigkeiten erforderlich werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers; dieses gilt auch dann, wenn wir die Ein- und Auslauflöcher gebohrt haben. Es ist nicht immer auszuschließen, dass sich dünne Nieten oder Schrauben während der chemischen Vorbehandlung zersetzen, Gewinde, die nicht beschichtet werden dürfen, sind entsprechend zu schützen. Bei vormontierten Konstruktionen wie Rahmen, genieteten Blechen usw., können wir keine Garantie übernehmen, weil hier die Gefahr der Spaltkorrosion besteht. Während der Bearbeitung setzen sich durch Kapillarwirkung in den Spalten Säuren und Laugen fest, die auch durch intensives Spülen nicht immer zu entfernen sind. Durch Erhitzung der Konstruktionen wird die Verdampfung des Wassers erreicht; die in den Spalten verbleibenden Chemikalien können sich später mit der Luftfeuchtigkeit aktivieren und die sonst sehr feste Kunststoffschicht unterwandern und deren Abplatzen bewirken. Die farbige Kunststoffschicht ist 40-120 µm in der Regel 60-80 µm dick. Materialunebenheiten wie Vertiefungen durch Hammerschläge, unebene und schlechtverputzte Schweißnähte, Unebenheiten der Feuerverzinkung, sind wegen der chemischen Vorbehandlung und der hohen Einbrenntemperatur nicht mit einer Spachtelmasse überziehbar und bleiben auch nach dem Beschichten sichtbar. In der Pulverbeschichtung verzinkter Teile können sich beim Einbrennen Blasen oder Poren bilden. Klebstoffe, Reinigungsmittel und Schutzfilmfolien dürfen keine Bestandteile haben, die die farbige Kunststoffbeschichtung angreifen oder beschädigen. Für alle uns zur Bearbeitung angelieferten Materialien sind uns Begleitpapiere zu übergeben, auf denen ausreichend Angaben über die Befestigung (Kontaktierung) gemacht sind. Ohne diese Angaben befestigen wir das Material nach unserer Wahl, ohne hierfür das Risiko (z. B. Bohren auf Sichtflächen) zu übernehmen. Eine absolute Nachstellung von Farbtonvorlagen ist nicht immer möglich, da das Angebot farbechter Pigmente begrenzt ist. Um für ein Objekt eine gleiche Farbe zu erzielen, sollten alle Teile möglichst gleichzeitig und auf jeden Fall in einem Oberflächen-Veredlungswerk bearbeitet werden.


Reinigungsvorschriften für Bauteile
Die Reinigung der verzinkten oder lackierten Bauteile hat je nach Verschmutzungsgrad zu erfolgen. In normaler Stadtatmosphäre montierte Teile sind wenigstens in 6-monatigem Turnus zu reinigen; bei größerer Umweltbelastung sind die Reinigungsintervalle entsprechend zu verkürzen. Die Reinigung hat mit warmen Wasser mit Zusatz neutraler Netzmittel, geeigneten handelsüblichen und neutralen Reinigungsmitteln, die keine Schleifwirkung haben und mit weichen Bürsten oder Schwämmen zu erfolgen. Die Lackschicht darf nicht beschädigt werden.


Gewährleistung für Bauteile
Die von uns verzinkten oder mit Pulverfarbe lackierten Bauteile aus Aluminium bzw. Stahl haben dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutz. Wir garantieren die Lichtechtheit der Farbe und eine einwandfreie Bearbeitung für Zink und die Pulverbeschichtung des VFF. Wegen der Gefahr der Spaltkorrosion übernehmen wir für Konstruktionen, wie Rahmen, genietete Bleche usw., die uns vormontiert zur Bearbeitung (Zink oder Pulverbeschichtung) übergeben wurden, keine Gewährleistung. Für Bauleistungen gilt als Ergänzung zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Mängel sind uns während der Gewährleistungsfrist innerhalb 4 Wochen nach deren Feststellung schriftlich mitzuteilen. An das dekorative Aussehen der verzinkten oder lackierten Oberflächen können Forderungen nur gestellt werden, wenn uns die Bauteile aus Stahl bzw. Aluminium unverschmutzt, korrosionsfrei und ohne chemische Oberflächenfehler übergeben werden, und wenn für die Teile, Konstruktionen und Schweißnähte für:
- die Pulverlackierung chromatierfähige Legierung nach DIN 1725 verwendet werden.
- Bleche DIN 1745 beachtet wurde.
- Strangpressprofile DIN 1748 beachtet wurde.
- Präzisionsprofile DIN 17615 beachtet wurde.
Die Beurteilung der Oberfläche hat ohne Hilfsmittel für die farbige Pulverlackierung entsprechend den Güte- und Prüfbestimmungen der GSB in einem Abstand von 5 m für Außenbauteile und 3 m für Innenbauteile zu erfolgen.


Ergänzung des Vorstehenden für die Pulverlackierung von verzinkten Bauteilen:
Da wir keinen Einfluss auf die Zinkqualität haben, übernehmen wir keine Gewähr für das dekorative Aussehen und für die Haftung der Pulverfarbe auf dem Basismaterial (Zinkgefüge). Nach der chemischen Vorbehandlung und Beschichtung eines uns zuvor übergebenen, verzinkten Musterbleches (0,8 x 105 x 148 mm), nennen wir Ihnen auf Anforderung die technologischen Werte unserer mechanischen Prüfung; diese Werte sind bei gleicher Zinkqualität und gleicher Zinkdicke auf andere Bauteile übertragbar. Für eine gute Haftung der Pulverfarbe ist eine Zinkauflage von 20 - 30 µm erfahrungsgemäß vorteilhaft. Das im Vorabsatz Gesagte gilt nicht für Bauteile mit beschädigter, unterbrochener oder (z. B. mit Kaltverzinkung) ausgebesserter Zinkauflage.


Wir übernehmen keine Gewähr für Teile, die nicht aus Aluminium bzw. Stahl bestehen.

 

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AGB

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